des
FORD UNLIMITED OSTTHÜRINGEN e.V.
Der Verein führt den Namen
„FORD UNLIMITED OSTTHÜRINGEN „
Er hat den Sitz in Gera und die Eintragung in das Vereinsregister wurde nach Abstimmung der Mitglieder vorgenommen. So führt der Verein nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Version „e.V.“.
Der Verein gibt sich eine Vereinstracht, welche sich mindestens in Form von T-Shirts bzw. Polohemden mit dem Aufdruck des Vereinsnamens äußert. Desweiteren kann jedes Mitgliedsfahrzeug mit einem Clubaufkleber versehen werden.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster
Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Desweiteren ist im Sinne des Vereins die Förderung der Jugendpflege und
Jugendfürsorge durch Beschäftigung der Jugendlichen in ihrer Freizeit,
wie z.B. die Pflege und Restaurierung von Kraftfahrzeugen insbesondere der Automarke
Ford, die Pflege der Kameradschaft, die Förderung der Unfallverhütung
im Straßenverkehr, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
insbesondere durch Aufbau internationaler Kontakte.
Ebenso ist im Sinne des Vereins die Beschäftigung mit der Historie insbesondere
der Marke Ford, deren Fahrzeugen und Modellen von der Vergangenheit bis in die
Gegenwart, ferner die Repräsentation der Verbundenheit der Mitglieder des
Vereins mit dieser Automarke in Ostthüringen bzw. international. Der Vereinszweck
wird insbesondere erreicht, durch den gemeinsamen Besuch der Mitglieder und
deren Angehörigen oder Bekannten auf Treffen der Marke Ford, die Beteiligung
an dort meist veranstalteten Clubwettkämpfen und –spielen im Team,
gegenseitige Hilfe und Unterstützung bei Reparaturen und Tuning an den
Fahrzeugen der Mitglieder und die gemeinsame Beschäftigung mit den Details
der Marke, ferner durch mindestens einmal monatliche Treffen der Mitglieder
zur Besprechung über aktuelle Tagesereignisse und technische Neuerrungen
im Fahrzeugbau, insbesondere bei der Marke Ford und dem Konzern angeschlossenen
Marken, Auswertung motorsportlicher Erfolge und Ereignisse. Der Verein stellt
sich ferner das Ziel und verfolgt den Zweck, Personen die ähnliche bzw.
gleichgelagerte Interessen haben aus dem Raum Ostthüringen als Mitglieder
zu gewinnen und deren gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit bei o.a.
Treffen bzw. Präsentationen (Autohauseröffnungen, Herstellerjubiläen...)
zu koordinieren. Die Planung und Organisation eines eigenen Fordtreffens im
Bereich Ostthüringen soll für die Zukunft ebenfalls angestrebt werden.
Weiterhin verfolgt der Verein den Zweck Hort familiengebundener Freizeitgestaltung
zu sein und seinen Mitgliedern sowie Gästen Sicherheit im Straßenverkehr
durch gemeinsame Besuche von öffentlichen Veranstaltungen zur Verkehrserziehung,
Verkehrssicherheit und ersten Hilfe nahe zu bringen.
Der Verein ist kein Automobilclub im Sinne des ADAC, ADAV, AvD u.a. und gewährt
auch seinen Mitgliedern keine entsprechenden Leistungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 VEREINSMITTEL
Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1.Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2.Mitglied kann jeder Bürger werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und
der Ziele des Vereins. Ein Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden
und liegt 4 Wochen zur Einsicht für alle Mitglieder aus. Ein Gegenvotum
ist möglich. Es muß schriftlich begründet an den Vorstand erfolgen.
Danach entscheidet der Vorstand durch Beschluss über eine Aufnahme. Das
Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Bei Nichtaufnahme muß der Ablehnungsgrund schriftlich im Protokoll der
Vorstandssitzung festgehalten werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß
eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten (regulär beider
Elternteile!) vorliegen.
3.Neu aufgenommene Mitglieder haben die von der Hauptversammlung beschlossene Aufnahmegebühr zu entrichten.
4.Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und solche, die mindestens 15 Jahre Mitglied sind, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen befreit.
§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Beispiele dieser Gründe wären, wenn ein Mitglied den Vorschriften der Satzung zuwiderhandelt oder gröblichst die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Weiterhin, wenn ein Mitglied länger als zwei Monate im Beitragsrückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfange abdeckt. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden und ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Über den Ausschluss entscheidet auf Anfrage der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.
Der Beschluss über die Ausschließung
eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Stimmenmehrheit
der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
und ist dem betreffenden Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb
von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist
schriftlich einzulegen und muß begründet werden. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist bis zum Erlöschen (jedweder o.g. Art) der Mitgliedschaft zu zahlen. Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist der in §1 erwähnte Clubaufkleber unverzüglich zu entfernen und vorhandene Clubausweise abzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen wird nach Abmahnung eine Geldbuße (Vertragsstrafe) von € 200 an den Verein fällig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Dasselbe gilt für Mitglieder, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für das Stimmrecht in den
Jugendvertretungen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
Das Stimmrecht der Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr wird durch sie persönlich
ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter(s)
bedarf es nicht.
Die Mitglieder haben Zutritt zu Clubräumlichkeiten und allen Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern,
die festgelegten Beiträge zu entrichten und die vom Vorstand erlassenen
Anordnungen zu respektieren. Auch ist jedes Mitglied durch §1 zur Beschaffung
und zum Tragen einer Vereinstracht verpflichtet, sowie es das 18. Lebensjahr
und die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat. Damit dokumentiert
das Mitglied seine Verbundenheit zum Verein und zur Marke Ford nach Innen und
Außen.
§ 8 VEREINSBEITRÄGE
Einkünfte des Vereins können
aus den Beiträgen der Mitglieder und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
bestehen.
Es sind eine Aufnahmegebühr und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu
leisten. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beträge
bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt
werden, jedoch müssen die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitrags- bzw. Finanzordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
§ 9 LEITUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand.
Dem Vorstand gehören an:
>der 1.Vorsitzende
>der 2.Vorsitzende
>der Kassenwart
>der Schriftführer
>der Chronist
Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch drei Vorstandsmitglieder, dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind nach Außen vertretungsbefugt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 4 Jahre durch die Hauptversammlung bestätigt oder neu gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Ab- bzw. Neuwahl eines einzelnen Mitgliedes des Vorstandes ist auf Antrag der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in offener Abstimmung durch die Hauptversammlung gewählt, soweit jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Stehen mehrere Kandidaten für ein
Amt zur Wahl, wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Der 1. Vorstand
überträgt sodann die Aufgaben an die dafür vorgesehenen Mitglieder
des Vorstandes.
Personalunion ist unzulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins und ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung
in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausschließlich
der Hauptversammlung nach §10 der Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift
zu fertigen ist. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist und er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen
sind ungültige Stimmen und werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes und bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorstandes oder des Kassenwartes. Ebenfalls ist der Vorstand der Hauptversammlung
rechenschaftspflichtig und gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung
und eine Finanzrichtlinie. Für die Durchsetzung der Finanzrichtlinie sowie
der ordentlichen Buch- und Rechnungsführung ist der Kassenwart verantwortlich.
Er ist in Verbindung mit jeweils einem der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder
zeichnungsberechtigt. Die Arbeit mit der Finanzrichtlinie wird zwischen den
Hauptversammlungen durch den Kassenprüfer kontrolliert. Der Kassenprüfer
ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 10 DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Der 1. Vorstand ruft alljährlich die Hauptversammlung ein, die bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Einladung muß mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes von der Hauptversammlung bestimmt wurde. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom gesamten Vorstand auf seine Richtigkeit zu prüfen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausgeschlossen sind die Belange der Paragraphen 12 und 13.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen wurde. Verhinderte Mitglieder können sich, durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, durch ein anderes Mitglied wirksam vertreten lassen. Jedoch dürfen nur maximal zwei Mitglieder gleichzeitig durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht wird mit zum Protokoll gereicht.
Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Kassenprüfers entgegen und entlastet den Vorstand. Die Bestätigung und/oder Neuwahl des Kassenprüfers erfolgt jährlich.
§ 11 AUßERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Desweiteren muß der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Abgabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
$ 12 AUSNAHMEREGELUNG BEI BESCHLUßFASSUNG
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden eingeschriebenen Mitglieder erforderlich:
>Bestätigung und / oder Wahl
des Vorstandes
>Veränderung des Vorstandes innerhalb der vorgesehenen Amtszeit
>Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein, wobei dann eine 2/3- Mehrheit zur Abstimmung notwendig ist. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.
$ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Zur Auflösung des Vereins bedarf
es der Zustimmung von 2/3 aller eingeschriebenen Mitglieder in der Hauptversammlung.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
Stadt Gera mit der Auflage, es für das Tierheim Gera Milbitz zu verwenden,
welches es ausschließlich in steuerbegünstigter Form für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung,
deren Beschlüsse jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
Entsprechendes zählt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks.
§ 14 SCHLUßBESTIMMUNGEN
Der Verein haftet nur in Höhe seines Vermögens. Für Schäden die durch Mitglieder des Vereins verursacht werden, haftet ausschließlich der Verursacher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2006
in GERA am 24.03.2006