V E R E I N S S A T Z U N G

des

FORD UNLIMITED OSTTHÜRINGEN e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen

„FORD UNLIMITED OSTTHÜRINGEN „

Er hat den Sitz in Gera und die Eintragung in das Vereinsregister wurde nach Abstimmung der Mitglieder vorgenommen. So führt der Verein nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Version „e.V.“.

Der Verein gibt sich eine Vereinstracht, welche sich mindestens in Form von T-Shirts bzw. Polohemden mit dem Aufdruck des Vereinsnamens äußert. Desweiteren kann jedes Mitgliedsfahrzeug mit einem Clubaufkleber versehen werden.

§ 2 ZWECK DES VEREINS


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Desweiteren ist im Sinne des Vereins die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge durch Beschäftigung der Jugendlichen in ihrer Freizeit, wie z.B. die Pflege und Restaurierung von Kraftfahrzeugen insbesondere der Automarke Ford, die Pflege der Kameradschaft, die Förderung der Unfallverhütung im Straßenverkehr, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch Aufbau internationaler Kontakte.
Ebenso ist im Sinne des Vereins die Beschäftigung mit der Historie insbesondere der Marke Ford, deren Fahrzeugen und Modellen von der Vergangenheit bis in die Gegenwart, ferner die Repräsentation der Verbundenheit der Mitglieder des Vereins mit dieser Automarke in Ostthüringen bzw. international. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht, durch den gemeinsamen Besuch der Mitglieder und deren Angehörigen oder Bekannten auf Treffen der Marke Ford, die Beteiligung an dort meist veranstalteten Clubwettkämpfen und –spielen im Team, gegenseitige Hilfe und Unterstützung bei Reparaturen und Tuning an den Fahrzeugen der Mitglieder und die gemeinsame Beschäftigung mit den Details der Marke, ferner durch mindestens einmal monatliche Treffen der Mitglieder zur Besprechung über aktuelle Tagesereignisse und technische Neuerrungen im Fahrzeugbau, insbesondere bei der Marke Ford und dem Konzern angeschlossenen Marken, Auswertung motorsportlicher Erfolge und Ereignisse. Der Verein stellt sich ferner das Ziel und verfolgt den Zweck, Personen die ähnliche bzw. gleichgelagerte Interessen haben aus dem Raum Ostthüringen als Mitglieder zu gewinnen und deren gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit bei o.a. Treffen bzw. Präsentationen (Autohauseröffnungen, Herstellerjubiläen...) zu koordinieren. Die Planung und Organisation eines eigenen Fordtreffens im Bereich Ostthüringen soll für die Zukunft ebenfalls angestrebt werden.
Weiterhin verfolgt der Verein den Zweck Hort familiengebundener Freizeitgestaltung zu sein und seinen Mitgliedern sowie Gästen Sicherheit im Straßenverkehr durch gemeinsame Besuche von öffentlichen Veranstaltungen zur Verkehrserziehung, Verkehrssicherheit und ersten Hilfe nahe zu bringen.
Der Verein ist kein Automobilclub im Sinne des ADAC, ADAV, AvD u.a. und gewährt auch seinen Mitgliedern keine entsprechenden Leistungen aus Vereinsmitteln.

§ 3 VEREINSMITTEL

Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, welche dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1.Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2.Mitglied kann jeder Bürger werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung und der Ziele des Vereins. Ein Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden und liegt 4 Wochen zur Einsicht für alle Mitglieder aus. Ein Gegenvotum ist möglich. Es muß schriftlich begründet an den Vorstand erfolgen. Danach entscheidet der Vorstand durch Beschluss über eine Aufnahme. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Bei Nichtaufnahme muß der Ablehnungsgrund schriftlich im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten (regulär beider Elternteile!) vorliegen.

3.Neu aufgenommene Mitglieder haben die von der Hauptversammlung beschlossene Aufnahmegebühr zu entrichten.

4.Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und solche, die mindestens 15 Jahre Mitglied sind, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen befreit.

§ 6 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss aus dem Verein, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Beispiele dieser Gründe wären, wenn ein Mitglied den Vorschriften der Satzung zuwiderhandelt oder gröblichst die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Weiterhin, wenn ein Mitglied länger als zwei Monate im Beitragsrückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfange abdeckt. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem Brief zu versenden und ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Über den Ausschluss entscheidet auf Anfrage der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand.

Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und ist dem betreffenden Mitglied sofort mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muß begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist bis zum Erlöschen (jedweder o.g. Art) der Mitgliedschaft zu zahlen. Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist der in §1 erwähnte Clubaufkleber unverzüglich zu entfernen und vorhandene Clubausweise abzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen wird nach Abmahnung eine Geldbuße (Vertragsstrafe) von € 200 an den Verein fällig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für das Stimmrecht in den Jugendvertretungen gelten die Bestimmungen der Jugendordnung.
Das Stimmrecht der Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr wird durch sie persönlich ausgeübt. Einer besonderen Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter(s) bedarf es nicht.
Die Mitglieder haben Zutritt zu Clubräumlichkeiten und allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu entrichten und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren. Auch ist jedes Mitglied durch §1 zur Beschaffung und zum Tragen einer Vereinstracht verpflichtet, sowie es das 18. Lebensjahr und die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat. Damit dokumentiert das Mitglied seine Verbundenheit zum Verein und zur Marke Ford nach Innen und Außen.

§ 8 VEREINSBEITRÄGE

Einkünfte des Vereins können aus den Beiträgen der Mitglieder und Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bestehen.
Es sind eine Aufnahmegebühr und ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden, jedoch müssen die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitrags- bzw. Finanzordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 9 LEITUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand.

Dem Vorstand gehören an:

>der 1.Vorsitzende
>der 2.Vorsitzende
>der Kassenwart
>der Schriftführer
>der Chronist

Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch drei Vorstandsmitglieder, dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Nur zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind nach Außen vertretungsbefugt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 4 Jahre durch die Hauptversammlung bestätigt oder neu gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Ab- bzw. Neuwahl eines einzelnen Mitgliedes des Vorstandes ist auf Antrag der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in offener Abstimmung durch die Hauptversammlung gewählt, soweit jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Der 1. Vorstand überträgt sodann die Aufgaben an die dafür vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes.
Personalunion ist unzulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausschließlich der Hauptversammlung nach §10 der Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorstand einberufen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen sind ungültige Stimmen und werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes und bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorstandes oder des Kassenwartes. Ebenfalls ist der Vorstand der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig und gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung und eine Finanzrichtlinie. Für die Durchsetzung der Finanzrichtlinie sowie der ordentlichen Buch- und Rechnungsführung ist der Kassenwart verantwortlich. Er ist in Verbindung mit jeweils einem der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Die Arbeit mit der Finanzrichtlinie wird zwischen den Hauptversammlungen durch den Kassenprüfer kontrolliert. Der Kassenprüfer ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 DIE HAUPTVERSAMMLUNG

Der 1. Vorstand ruft alljährlich die Hauptversammlung ein, die bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Einladung muß mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes von der Hauptversammlung bestimmt wurde. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom gesamten Vorstand auf seine Richtigkeit zu prüfen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausgeschlossen sind die Belange der Paragraphen 12 und 13.

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen wurde. Verhinderte Mitglieder können sich, durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, durch ein anderes Mitglied wirksam vertreten lassen. Jedoch dürfen nur maximal zwei Mitglieder gleichzeitig durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht wird mit zum Protokoll gereicht.

Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Kassenprüfers entgegen und entlastet den Vorstand. Die Bestätigung und/oder Neuwahl des Kassenprüfers erfolgt jährlich.

§ 11 AUßERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Desweiteren muß der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Abgabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

$ 12 AUSNAHMEREGELUNG BEI BESCHLUßFASSUNG

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden eingeschriebenen Mitglieder erforderlich:

>Bestätigung und / oder Wahl des Vorstandes
>Veränderung des Vorstandes innerhalb der vorgesehenen Amtszeit
>Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sein, wobei dann eine 2/3- Mehrheit zur Abstimmung notwendig ist. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

$ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller eingeschriebenen Mitglieder in der Hauptversammlung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Gera mit der Auflage, es für das Tierheim Gera Milbitz zu verwenden, welches es ausschließlich in steuerbegünstigter Form für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Entsprechendes zählt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 14 SCHLUßBESTIMMUNGEN

Der Verein haftet nur in Höhe seines Vermögens. Für Schäden die durch Mitglieder des Vereins verursacht werden, haftet ausschließlich der Verursacher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2006


in GERA am 24.03.2006

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